Aus der Steuerberatergebührenverordnung wurde die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).
Durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der StBVV vom 31. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 105, veröffentlicht am 8. April 2025) traten zum 1. Juli 2025 unter anderem folgende Änderungen in Kraft:
Erhöhung der gegenstandswertabhängigen Gebühren nach den Tabellen A bis D um durchschnittlich 6 %
Erhöhung der Betragsrahmengebühren für die Lohnbuchführung (§ 34 StBVV) um durchschnittlich 9 %
Anhebung der Zeitgebühr (§ 13 StBVV) um rund 9 % sowie Umstellung der Abrechnungstaktung von einer halben auf eine viertel Stunde
Neue Vergütungstatbestände, u. a. für die Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO (§ 23 Abs. 2 StBVV) sowie für Mindeststeuererklärungen und Mindeststeuer-Berichte (§ 24 StBVV)
Umfassende Überarbeitung der Regelungen zu Vergütungsvereinbarungen (§§ 4, 4a, 4b StBVV); § 14 StBVV wurde gestrichen
Anhebung des Gegenstandswert-Rahmens der Einnahmen-Überschussrechnung bei Gewerbe/selbständiger Arbeit auf 5/10 bis 30/10 und des Mindestgegenstandswerts auf 17.500 € (§ 25 StBVV)
Die frühere Tabelle E (Rechtsbehelfe) entfällt weiterhin ersatzlos – Gebühren für außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren und für die Prüfung von Rechtsmittelaussichten (§ 21 II) richten sich einheitlich nach dem RVG (§ 40 StBVV); die zugehörigen Positionen sind daher aus der Tätigkeitsauswahl unten entfernt
Hinweis: Für vor dem 1. Juli 2025 erteilte Aufträge gilt gemäß der Übergangsvorschrift des § 41 StBVV grundsätzlich noch das bisherige Recht.
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